Beim Neubau von Wohngebäuden muss laut dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) von 2021 (externer Link) bei mehr als 5 Stellplätzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden. Dies gilt bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden ab 10 Stellplätzen.
Leitungsinfrastruktur bedeutet laut §2 Nr. 10 des GEIG: „Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme elektro- und datentechnischer Leitungen oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen.“ Bauträger- und gesellschaften sind somit verpflichtet bereits beim Bau des Gebäudes Leitungsführungen, also beispielsweise Leerrohre oder Kabelpritschen, vom Zähler des jeweiligen Bewohners zu dessen Stellplatz zu verlegen. Dies umfasst laut §4 GEIG auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme und die erforderlichen Schutzelemente.
Dies ist insofern für die späteren Bewohner von Vorteil, da kostspielige Bohrarbeiten für die Leitungsverlegung und der Umbau eines möglicherweise zu kleinen Zählerkastens vermieden werden können. Falls Bauherren das GEIG nicht erfüllen wird dies mit Geldbußen bis 10.000 € geahndet.